Verschmelzung: Option in der Sanierung

Verschmelzung:
Option in der Sanierung

Kürzlich der Fall:

Zwei Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe weisen zum Jahresabschluss 2017 jeweils ein deutlich negatives Eigenkapital aus. Ein leicht wirtschaftlich positives Eigenkapital war im Überschuldungsstatus zwar darstellbar, eine fortführende Aufrechterhaltung der Finanzierung durch die prüfungspflichtige Muttergesellschaft jedoch zweifelhaft, was einer positiven Fortführungsprognose widerspricht. Für die Tochtergesellschaften bestand eine akute Insolvenzantragspflicht wie die Gefahr eines folgenden Kaskadeneffekts.

Um den Reputationsschaden zu verringern, forcierte die Geschäftsleitung eine Insolvenz in Eigenverwaltung gem. §270b InsO, der Mehrheitsgesellschafter eine »stille und saubere Lösung« und suchten die Diskussion – zumal die Sachanlagen überschaubar und externe Verbindlichkeiten beherrschbar waren.

Da Mutter und Töchter ein vergleichbares Geschäftsmodell hatten, konnten sich nach kurzer Analyse alle Beteiligten und Banken auf eine »Verschmelzung durch Aufnahme« mit folgenden Effekten verständigen:

Kein Reputationsschaden durch Insolvenz der Tochtergesellschaften
Eine Insolvenz von Tochtergesellschaften wäre für eine (wackelnde) Muttergesellschaft mit dramatischen Kundenreaktionen verbunden gewesen.

Negatives Eigenkapital ist abschreibungsfähig
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme von überschuldeten Gesellschaften, muss gem. Umwandlungsgesetz das negative Eigenkapital als Firmenwert aktiviert werden. Der Gesetzgeber möchte hierbei einer (erneuten) Verrechnung von Verlustvorträgen vorbeugen, gewährt jedoch eine Abschreibung nach Handelsrecht von 5 Jahren und nach Steuerrecht zwischen 10 – 15 Jahre.

Kein totaler Ausfall bei den Gläubigern
Wesentliche Gläubiger bestanden aus Kreditinstituten und Leasinggesellschaften. Ein Ausfall wäre auf die Mutter zurückgefallen.

Saldierung von Intercompany-Verbindlichkeiten
Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit reichte die Mutter großzügige Darlehen aus. Aus der Saldierung ergab sich nur eine geringfügige Bilanzerweiterung, welche das quotale Eigenkapital nur marginal beeinflusste.

Stille Restrukturierung innerhalb der Mutter
Basierend auf den ähnlichen Geschäftsmodellen, konnten durch die Verschmelzung in Vereinbarung mit §613a BGB allen Mitarbeitern eine weitere Perspektive geboten werden und bestehende Lasten aufgrund der besonderen Situation im gegenseitigen Einvernehmen zeitnah gelöst werden. Mit dem Aufbau weiterer Kapazitäten konnten zusätzliche Umsätze generiert werden, welche die nachlaufenden Restrukturierungskosten in der ursprünglichen Budgetplanung weitgehend kompensieren konnten.

Rückwirkung bis zu acht Monaten
Die Wirksamkeit einer Verschmelzung ergibt sich zunächst durch die notarielle Verbindung und gilt erst mit Eintragung in das Handelsregister als vollzogen. Die im Jahresabschluss festgestellte Überschuldung konnte mit frühzeitigem Konsens und einer rückwirkenden Eintragungsfrist von bis zu acht Monaten nachträglich geheilt werden.

Derartige Restrukturierung sind natürlich immer Fallbezogen. So war die »Verschmelzung durch Aufnahme« verbunden mit einer nachhaltigen Umsetzungsbegleitung hier die beste Lösung einer stillen Sanierung, um möglichen Schaden für die gesamte Unternehmensgruppe abzuwenden.

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